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Die Beteiligten des Ermittlungsverfahrens


An einem Ermittlungsverfahren sind verschiedene Personen in unterschiedlichen Rollen beteiligt.


Beschuldigte Person:

Jedes Ermittlungsverfahren richtet sich zwangsläufig gegen eine beschuldigte Person, auch wenn diese zunächst noch nicht identifiziert und damit unbekannt ist. Die beschuldigte Person ist die wichtigste Beteiligte. Ohne sie gibt es kein Ermittlungsverfahren. Sie muss die Einleitung eines Strafverfahrens und Verfahrenshandlungen unter Einschluss von Zwangsmassnahmen dulden, ist aber nicht verpflichtet, das Verfahren gegen sich durch aktives Verhalten zu fördern oder sich selbst zu belasten. Ihr steht ein umfassendes Aussageverweigerungs- und Mitwirkungsverweigerungsrecht zu. Der beschuldigten Person steht es (außer in Fällen der notwendigen Verteidigung) frei, sich selbst zu verteidigen. Sie kann aber auch eine andere Person mit ihrer Verteidigung beauftragen.


Strafverteidiger/in:


Regelmäßig handelt es sich um eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, die der beschuldigten Person zur Seite steht. Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Sie hat während des gesamten Verfahrens, sowohl im Ermittlungsstadium als auch später im gerichtlichen Verfahren dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der beschuldigten Person gewahrt werden. Sie berät die beschuldigte Person fortlaufend und begleitet sie gegebenenfalls während der gerichtlichen Hauptverhandlung.


Anzeigeerstatter/in:


Diejenige Person, die eine Strafverfolgungsbehörde (zumeist Polizei oder Staatsanwaltschaft) über den Verdacht unterrichtet, es könnte eine strafbare Handlung begangen worden sein. Lehnt die Staatsanwaltschaft es ab, Ermittlungen aufzunehmen oder stellt sie später das auf die Anzeige hin eingeleitete Ermittlungsverfahren ein, so ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich gegenüber der anzeigeerstattenden Person verpflichtet, die Gründe hierfür darzulegen. Dies geschieht regelmäßig in Form eines schriftlichen Einstellungsbescheids.


Verletzte bzw. geschädigte Person:

Hierbei handelt es sich um die Person, in deren persönliche Integrität, Eigentum, Besitz oder sonstige Rechte durch Straftat eingegriffen wurde. Sie ist gleichzeitig Zeugin im Verfahren und kann sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, des Verletztenbeistands (§ 406f StPO), bedienen.


Zeugin bzw. Zeuge:

Zeuginnen und Zeugen stellen das wichtigste Beweismittel im Ermittlungs- und Strafverfahren dar. Sie werden von den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten vernommen und berichten über jene Tatsachen, die sie persönlich wahrgenommen haben.


Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt:

Sie vertreten die Staatsanwaltschaft und leiten die Ermittlungen. Nach deren Abschluss entscheiden sie darüber, ob die öffentliche Klage ("Anklage") zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Später vertreten sie die Anklage im Strafprozess und nehmen an der gerichtlichen Hauptverhandlung teil. In leichteren Fällen kann an ihrer Stelle auch eine Amtsanwältin oder ein Amtsanwalt tätig werden.


Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

Kräfte von Polizei-, Steuer- und Zollfahndungsbehörden wirken als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) im Ermittlungsverfahren mit. Sie leisten den überwiegenden Teil der Ermittlungsarbeit.


Ermittlungsrichter/in:

Die Anordnung von Maßnahmen, deren Durchführung besonders intensiv in die Rechte von Beschuldigten oder anderen Verfahrensbeteiligten eingreift, sind der Ermittlungsrichterin oder dem Ermittlungsrichter vorbehalten. Im Ermittlungsverfahren treffen sie ihre richterliche Entscheidung regelmäßig auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft.


Stand 2017
© 2017 Generalstaatsanwaltschaft Celle

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