Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Oberstaatsanwalt Bernd Kolkmeier
Generalstaatsanwaltschaft Celle
Pressesprecher
Schloßplatz 2
29221 Celle
Tel: 05141/206-722
Fax: 05141/206-540
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat das Ermittlungsverfahren gegen den 95-jährigen, seit dem Jahre 1959 in den USA wohnhaften deutschen Staatsangehörigen Friedrich Karl B. wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord eingestellt. Gegen den Beschuldigten wird derzeit in den USA ein Ausweisungsverfahren betrieben.
Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, als Wachmann im Konzentrationslager Neuengamme, Nebenlager Meppen-Dalum oder Meppen-Versen, zwischen dem 28. Januar 1945 und dem 04. April 1945 insbesondere durch die Bewachung eines Marsches zur Evakuierung der Nebenlager Beihilfe zur Tötung von Gefangenen geleistet zu haben.
Der Beschuldigte wurde in dem genannten Zeitraum als deutscher Marine-Soldat der SS-Sonderinspektion VII überstellt, die Angehörige der Marine dem Konzentrationslager Neuengamme und seinen Außenlagern als Wachleute zuteilte.
Der Beschuldigte ist in einer Liste eingetragen, die im Jahre 1950 bei der Bergung des vor Kriegs-ende in der Ostsee mit tausenden KZ-Häftlingen versenkten deutschen Frachtschiffs „Thielbek" aufgefunden wurde. Der Eintrag enthält den Zusatz „Meppen". Der genaue Einsatzort des Beschuldigten während seiner Überstellung an die SS ist indes nicht bekannt.
In den beiden Außenlagern des Konzentrationslagers Neuengamme in Meppen wurden seit Anfang 1945 offenbar als arbeitsfähig eingestufte ausländische Zwangsarbeiter zum Ausbau von Panzer- und Schützengräben und Befestigungsbauten eingesetzt. Bei dem KZ handelte es sich nicht um ein Vernichtungslager.
Durch Überbelegung und eine allgemeine Verschärfung der Versorgungslage zum Ende des Zweiten Weltkriegs verschlechterten sich die Lebensbedingungen auch in den Außenlagern des Konzentrationslagers Neuengamme deutlich. Zudem führten ab dem 23./24. März 1945 Evakuierungsmärsche in Richtung des Hauptlagers in Neuengamme, die von der SS wegen des Herannahens der Front angeordnet worden waren, zum Tod von etwa 70 entkräfteten Häftlingen.
In der Zeit vom 26. Dezember 1944 bis zum 25. März 1945 kamen in beiden Lagern und auf den Evakuierungsmärschen insgesamt 379 Gefangene zu Tode. Konkrete vorsätzliche Tötungshandlungen wurden lediglich vereinzelt in den beiden Lagern, nicht hingegen während der Evakuierungsmärsche dokumentiert.
Der Beschuldigte hat im Rahmen von Vernehmungen in den USA eingeräumt, einige Wochen Gefangene im Raum Meppen bewacht zu haben. Misshandlungen von Gefangenen habe er hierbei nicht beobachtet. Todesfälle unter den Häftlingen seien ihm nicht zur Kenntnis gelangt. Zur Bewachung eines Evakuierungsmarsches sei er nicht eingesetzt gewesen. Darüberhinausgehende Angaben bei einer Vernehmung des Beschuldigten in Deutschland sind nicht zu erwarten.
Diese Einlassung kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden. Die eingeräumte Bewachung von Gefangenen in einem Konzentrationslager, das nicht der systematischen Tötung der Gefangenen diente, reicht als solche für einen Tatnachweis nicht aus.
Die Ermittlungen des US-amerikanischen Justizministeriums haben den Beschuldigten nicht mit einer konkreten Tötungshandlung in Verbindung gebracht, zu der der Beschuldigte Beihilfe geleistet haben könnte.
Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung; überlebende Häftlinge aus den beiden Lagern sind nicht bekannt; das vorhandene schriftliche Material wurde vollständig ausgewertet.
Aus diesem Grund hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
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