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Todesschüsse von Bützfleth: Generalstaatsanwaltschaft Celle weist Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens zurück

Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 12.10.2021


Im Fall des am 17.08.2019 bei einem Polizeieinsatz in Stade, Ortsteil Bützfleth, erschossenen afghanischen Asylbewerbers Aman A. hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle eine Beschwerde des Bruders des Getöteten gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Stade als unbegründet zurückgewiesen.

Der Schusswaffeneinsatz durch den Polizeibeamten war durch Notwehr gerechtfertigt.

Die von der Generalstaatsanwaltschaft Celle angeordneten ergänzenden Ermittlungen haben die Einlassung des Polizeibeamten, von dem später Getöteten mit einer Eisenstange aus einer Ent­fernung von weniger als zwei Metern angegriffen worden zu sein, bestätigt. Dies hat die gutachter­liche Untersuchung sämtlicher Spuren aus der Wohnung, der Kleidung und den Schusskanälen im Körper des Getöteten durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf und das Landeskriminalamt Niedersachsen ergeben. Eine Schussabgabe auf ein kniendes, liegendes oder nach hinten zurückweichendes Opfer, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wurde, kann demgegenüber ausgeschlossen werden.

Der Polizeibeamte durfte von seiner Schusswaffe Gebrauch machen. Es war ihm nicht möglich, dem Angreifer die Eisenstange mit bloßen Händen abzunehmen. Ein solcher Einsatz gegen den mit einer 1,20 m langen und 6,5 kg schweren Eisenstange bewaffneten Angreifer wäre für ihn mit einer ernsthaften Gefahr schwerwiegender Verletzungen verbunden gewesen. Der Beamte hatte den Angreifer vor dem Gebrauch der Schusswaffe mehrfach vergeblich zum Fallenlassen der Eisenstange aufgefordert, Reizgas gegen ihn eingesetzt und den Schusswaffeneinsatz ange­droht. Selbst ein gezielter Schuss in die Schulter des Schlagarms des Angreifers konnte diesen nicht davon abhalten, erneut auf den Beamten mit der Eisenstange loszugehen.

Die Abgabe weiterer Schüsse, von denen einer in die Brusthöhle des Angreifers traf und ihn töd­lich verletzte, war daher zur Abwehr des Angriffs erforderlich.

Die Notwehrlage ist von dem Beamten auch nicht vorwerfbar provoziert worden. Er betrat mit einem Kollegen das Gebäude, um den Grund für das Verhalten des später Getöteten abzuklären und ihn zu beruhigen. Dieser hatte zuvor einen Bewohner mit der Eisenstange bedroht und mit ihr um sich geschlagen. Der Beamte durfte sich eine Ansprache der der Polizei bereits bekannten psychisch auffälligen Person zutrauen. Er hat sich zwar damit bewusst in eine Situation begeben, in der auch mit einem Angriff auf seine Person zu rechnen war. Dies gehört jedoch zu den Dienst­pflichten des gefahrgeneigten Berufs eines Polizeibeamten und zu seinen alltäglichen Aufgaben. Eine Einschränkung des persönlichen Notwehrrechts des Beamten ist hiermit nicht verbunden. Der Beamte war daher nicht gehalten, von einer unmittelbaren Kontaktaufnahme abzusehen bzw. dem Angriff auf seine Person durch eine Flucht aus dem Haus auszuweichen.

Nach den von der Generalstaatsanwaltschaft Celle ergänzend veranlassten Ermittlungen ist der Sachverhalt umfassend und lückenlos aufgeklärt. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen, entspricht der Sach- und Rechtslage. Eine Anklage kann daher nicht erhoben wer­den.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Oberstaatsanwalt Bernd Kolkmeier

Generalstaatsanwaltschaft Celle
Pressesprecher
Schloßplatz 2
29221 Celle
Tel: 05141/206-722
Fax: 05141/206-540

www.generalstaatsanwaltschaft-celle.niedersachsen.de

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