Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Oberstaatsanwalt Bernd Kolkmeier
Generalstaatsanwaltschaft Celle
Pressesprecher
Schloßplatz 2
29221 Celle
Tel: 05141/206-722
Fax: 05141/206-540
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Chef eines Forschungsinstituts wegen des Verdachts wettbewerbswidriger Absprachen im Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags durch das Nds. Sozialministerium sind nicht aufgrund einer unzulässigen politisch motivierten Einflussnahme durch den Celler Generalstaatsanwalt Dr. Frank Lüttig eingeleitet worden.
Diese Entscheidung war vielmehr das Ergebnis eines fachlichen Meinungsaustauschs zwischen der für die Durchführung der Ermittlungen zuständigen Staatsanwaltschaft Hannover und der die Dienstaufsicht führenden Generalstaatsanwaltschaft Celle. Hierbei ging es ausschließlich um die rechtliche Frage, ob der Anfangsverdacht einer Straftat aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse besteht oder nicht. Ein solcher Anfangsverdacht ist bereits beim Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat diese Frage nach eingehender Prüfung durch Spezialisten der Zentralen Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption (ZOK) bejaht.
Beim Vorliegen eines Anfangsverdachts ist die Staatsanwaltschaft aufgrund des Legalitätsprinzips zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet. Zweckmäßigkeitserwägungen oder gar politische Erwägungen haben bei der Entscheidung - wie auch bei sonstigen Entscheidungen über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens keine Rolle gespielt. Es ist vielmehr gesetzliche Aufgabe der Generalstaatsanwaltschaft, die Leitungsbefugnis über Strafverfahren auszuüben (§ 147 Nr. 3 GVG).
Zum Hintergrund:
Nach dem Gesetz übt die Generalstaatsanwaltschaft die Dienstaufsicht über die ihr unterstellten Staatsanwaltschaften ihres Geschäftsbezirks aus (§ 147 Nr. 3 GVG). Diese Leitungsbefugnis gibt ihr nicht nur das Recht, es verpflichtet sie auch, die Dienstgeschäfte der Staatsanwaltschaften zu beaufsichtigen und auf eine einheitliche gesetzestreue Erledigung hinzuwirken.
§ 147 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz lautet:
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. (…)
2. (…)
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Solche zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben sich aus Tatsachen, die es möglich bzw. plausibel erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung lautet:
I (…)
II. Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen
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