Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Oberstaatsanwalt Bernd Kolkmeier
Generalstaatsanwaltschaft Celle
Pressesprecher
Schloßplatz 2
29221 Celle
Tel: 05141/206-722
Fax: 05141/206-540
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat die Beschwerden von insgesamt 16 Anwohnern der explodierten Chemiefabrik in Ritterhude gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen, unerlaubten Betreibens von Anlagen u.a. als unbegründet zurückgewiesen.
Am 09. September 2014 war es auf dem Betriebsgelände der Organo Fluid GmbH in Ritterhude zu mehreren Explosionen gekommen. Der dadurch verursachte Großbrand hatte die auf dem Betriebsgelände errichteten Gebäude und Anlagen fast vollständig zerstört. Ein Mitarbeiter des Unternehmens wurde so erheblich verletzt, dass er später verstarb. Durch umherfliegende Trümmerteile waren auch umliegende Wohnhäuser zum Teil stark beschädigt, einzelne Anwohner nicht unerheblich verletzt worden.
Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Verden ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Firma Organo Fluid GmbH sowie eine Mitarbeiterin des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Cuxhaven wegen des Verdachts der oben genannten Straftaten eingeleitet. Nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen hat sie das Verfahren am 14.02.2018 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Im Hinblick auf die Einzelheiten der Begründung dieser Entscheidung wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Verden vom 20.02.2018 verwiesen.
Auf die Beschwerden von insgesamt 16 Anwohnern hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle den Vorgang einer erneuten umfangreichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung hat nach eingehender Würdigung sämtlicher verfügbaren Beweismittel sowie der eingeholten Sachverständigengutachten und behördlichen Stellungnahmen ergeben, dass die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft Verden zutrifft.
Die Ermittlungen haben keine Hinweise auf technische Mängel der Anlage als mögliche Ursache des Explosionsgeschehens ergeben. Nach übereinstimmender Ansicht der Sachverständigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Unglück durch einen Bedienfehler des verstorbenen Mitarbeiters des Unternehmens beim Anfahren des Ofens ausgelöst worden ist. Den Verantwortlichen des betroffenen Unternehmens kann demgegenüber nicht nachgewiesen werden, die Explosion fahrlässig herbeigeführt zu haben.
Den Beschuldigten kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, unbefugt eine genehmigungsbedürftige Anlage betrieben oder unbefugt Abfälle außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage bewirtschaftet zu haben. Es haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bewusst von der Durchführung eines erforderlichen Genehmigungsverfahrens abgesehen wurde. Die Beschuldigten durften vielmehr auf die behördlichen Bescheide vertrauen, mit denen der von ihnen angezeigte Betrieb der Anlage mitsamt den Änderungen genehmigt oder gestattet worden war. Dass sich die Beschuldigten dies durch bewusst unvollständige Angaben erschlichen oder durch gezielte Zuwendungen „erkauft“ hätten, lässt sich nicht belegen. Ebenso wenig kann nachgewiesen werden, dass der Betrieb der Anlage von den behördlichen Genehmigungen bzw. Gestattungen abgewichen wäre.
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Oberstaatsanwalt Bernd Kolkmeier
Generalstaatsanwaltschaft Celle
Pressesprecher
Schloßplatz 2
29221 Celle
Tel: 05141/206-722
Fax: 05141/206-540