Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Oberstaatsanwalt Bernd Kolkmeier
Generalstaatsanwaltschaft Celle
Pressesprecher
Schloßplatz 2
29221 Celle
Tel: 05141/206-722
Fax: 05141/206-540
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat die Beschwerde der Tierschutzorganisation „PETA" gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen mutmaßlicher Misshandlung von Elefanten durch den Einsatz sog. Elefantenhaken im Zoo Hannover als unbegründet zurückgewiesen.
Anfang April 2017 hatte die Tierschutzorganisation „PETA" Videoaufnahmen veröffentlicht, die im Herbst 2016 im Zoo Hannover entstanden seien und die Misshandlung von Elefanten durch den Einsatz von Elefantenhaken dokumentieren sollten. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche des Zoos Hannover wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingeleitet. Nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen hat sie das Verfahren am 21.08.2017 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Im Hinblick auf die Einzelheiten der Begründung dieser Entscheidung wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 22.08.2017 verwiesen.
Auf die Beschwerde der Tierschutzorganisation hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle den Vorgang einer erneuten umfangreichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung hat nach Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen und eingehender Würdigung sämtlicher eingeholter Gut-achten und behördlicher Stellungnahmen ergeben, dass die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft Hannover zutrifft.
Die Art und Weise der Haltung der Elefanten im Zoo Hannover, die in direktem Kontakt der Pfleger mit den Tieren stattfindet, ist danach nicht zu beanstanden. Der Einsatz eines so genannten Elefantenhakens ist bei dieser Form der Haltung zum Schutz des Pflegepersonals und auch der Tiere selbst, die regelmäßig medizinisch und pflegerisch zu betreuen sind, geboten.
Dass die Elefanten durch den Einsatz der Elefantenhaken Verletzungen erlitten haben könnten, war weder auf den Aufnahmen zu erkennen noch von den Gutachtern festgestellt worden. Ein strafbares Verhalten im Sinne des Tierschutzgesetzes setzt jedoch voraus, dass den Tieren aus Rohheit erhebliche Leiden oder länger anhaltende bzw. sich wiederholende erhebliche Schmerzen zugefügt worden sind. Bei den regelmäßigen Kontrollen durch die Veterinärbehörde und den Besuchen der Gutachter zeigten sich insbesondere keine Anzeichen für Verhaltensstörun-gen, Fluchtverhalten oder Scheu vor Menschen. Die Tiere suchten vielmehr aktiv den Kontakt zu den Pflegern.
Gegen die Sachkunde und Unvoreingenommenheit des von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Die von der Beschwerdeführerin eingeholten Stellungnahmen vermögen demgegenüber dessen Ausführungen nicht in Frage zu stellen.
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