Logo GenStA Celle Niedersachsen klar Logo

Anklage gegen Palästinenser wegen Werbens für den IS

Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 06.06.2019


Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat unter dem 20. Mai 2019 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle öffentliche Anklage gegen den 32-jährigen syrischen Staatsbürger palästinensischer Volkszugehörigkeit

Ashraf R.

erhoben.

Er ist hinreichend verdächtig, zwischen März und Juni 2018 auf seinen öffentlich einsehbaren Google+-Profilen unter dem Nutzernamen „Abu Omar“ diverses Propagandamaterial der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS), nämlich u.a. Meldungen der „IS-Medienstelle“ AMAQ, Plakate, Nasheeds (d.h. Musikstücke) sowie Abbildungen von Flaggen des sog. „Islamischen Staates“, veröffentlicht zu haben. Mindestens drei dieser Veröffentlichungen enthielten nach Einschätzung der durch Islamwissenschaftler fachlich beratenen Zentralstelle Terrorismusbekämpfung die implizierte Aufforderung, den Kampf des „IS“ zu unterstützen und Anschläge nach dem Vorbild bereits begangener Terrorakte zu begehen, worauf es dem Angeschuldigten auch angekommen sei. Daneben konnten auf einem ausgewerteten Mobiltelefon zahlreiche Bilder und Videosequenzen mit extremen Gewaltdarstellungen, so etwa die Enthauptung eines Menschen mit einem Messer, aufgefunden werden, die seitens des Angeschuldigten im Sinne des „Islamischen Staates“ kommentiert und geteilt worden seien. Er ist ferner verdächtig, einen in Belgien im Jahr 2018 verübten Terroranschlag mit drei getöteten Opfern, den der „IS“ für sich reklamiert habe, öffentlich begrüßt zu haben.

Die Zentralstelle Terrorismusbekämpfung hat den Angeschuldigten daher wegen Werbens um Mitglieder und Unterstützer einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 StGB), öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), Gewaltdarstellung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1a StGB), Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) und Verwendung von Kennzeichen eines mit einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG) angeklagt.

Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 17. Dezember 2018 in Untersuchungshaft. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der 5. Strafsenat des OLG Celle den ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Winsen (Luhe) mit Beschluss vom 3. Juni 2019 der Anklageschrift entsprechend angepasst und zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln